Geheimhaltungsvereinbarung (Non-disclosure Agreement)
von Xometry Europe GmbH, Ada-Lovelace-Str. 9, 85521 Ottobrunn, Deutschland für die Fertigung und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen.
(letzte Aktualisierung 10.06.20)
PRÄAMBEL:
Die Vertragsparteien beabsichtigen sich gegenseitig bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, die vertraulich, nicht öffentlich zugänglich, und geheim sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt). Jede der Vertragsparteien beabsichtigt von der anderen Partei vertrauliche Informationen zu erhalten. Dementsprechend schließen die Parteien diese Vereinbarung ab, um sicherzustellen, dass alle vertraulichen Informationen, die mit „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind oder von denen normalerweise erwartet werden würde, dass sie vertraulich oder geschützt sind, unabhängig von der Art und Weise, wie sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden bzw. entgegengenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vertraulich bleiben und von der anderen Partei nur für den in dieser Vereinbarung genannten Zweck verwendet wird.
- Hierbei bezeichnet „vertrauliche Informationen“ alle Informationen einer offenlegenden Partei, die für diese Partei geheim und vertraulich sind und die diese offenlegende Partei vor uneingeschränkter Weitergabe an andere schützt.
- Die Parteien sichern zu, garantieren und vereinbaren, dass sie in der Rolle der empfangenden Partei weder direkt noch indirekt für einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Offenlegung der vertraulichen Informationen unter keinen Umständen: (a) jegliche vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei irgendeiner Person, einem Trust oder einer Organisation offenbaren oder (b) vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei für irgendeinen anderen Zweck als zur Besprechung und Beurteilung von gemeinsamen Geschäftsbeziehungen oder zum Vorteil der empfangenden Partei oder eines zugehörigen Unternehmens oder zum Nachteil der offenlegenden Partei zu verwenden. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Teile der vertraulichen Informationen, die: (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich waren oder anschließend zugänglich werden, außer dies resultiert aus einer Offenlegung durch die empfangende Partei, (ii) der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei, die der empfangenden Partei versichert hat, dass sie berechtigt ist diese offenzulegen, zugänglich werden, (iii) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder im Besitz der empfangenden Partei waren, was durch entsprechende Beweise im Besitz der empfangenden Partei nachgewiesen wird, (iv) unabhängig entwickelt oder erworben wurden, ohne Verwendung oder Bezugnahme auf diese vertrauliche Informationen, was durch entsprechende Beweise im Besitz der empfangenden Partei nachgewiesen wird, (v) in Zusammenhang mit einer möglichen steuerlichen Behandlung oder Steuerstruktur steht, soweit es sich hierbei um in diesem Abkommen abgedeckten Transaktionen handelt, (vi) öffentlich zugänglich sind oder werden oder rechtmäßig von der empfangenden Partei durch eine dritte Partei ohne damit verknüpfte Vertraulichkeitsverpflichtungen zugänglich gemacht wurden oder (vii) die nach geltendem Recht oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsstellen offengelegt werden müssen.
- Die Parteien werden in der Rolle der empfangenden Partei vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nur den eigenen Mitarbeitern, Vertretern und Auftragnehmern offenbaren, die dies wissen müssen und der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und an Nutzungsbeschränkungen gebunden sind, die mit den hier festgelegten Verpflichtungen und Einschränkungen vergleichbar sind.
- Die empfangende Partei stimmt zu, auf Anfrage der offenlegenden Partei, zeitnah alle physischen Kopien der vertraulichen Informationen zu vernichten oder an die offenlegende Partei zurückzugeben und alle Vermerke, Zusammenstellungen, Analysen, Notizen und andere Unterlagen die von oder im Auftrag der empfangenden Partei basierend oder beziehend auf vertraulichen Informationen erstellt wurden.
- Diese Vereinbarung sollte weder als Gründung einer Partnerschaft, eines Joint Venture, einer Lizenz oder ähnlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien noch als eine Verpflichtung zwischen den Parteien aufgefasst werden Diskussionen, Geschäftsbeziehungen oder Vereinbarungen einzuleiten oder weiterzuführen.
- Die Parteien erkennen in ihrer Rolle als empfangende Partei an, dass eine Verletzung der vorstehenden Vereinbarungen zu irreparablen und andauernden Schäden für die offenlegende Partei führt, für die kein adäquates Rechtsmittel zur Verfügung steht; weiterhin stimmen die Parteien zu, dass der offenlegenden Partei und deren Rechtsnachfolger im Falle einer Verletzung solcher Vereinbarungen durch eine empfangende Partei, Anspruch auf eine Unterlassungsvergütung und auf zusätzliche Rechtsmittel inklusive Schadensersatz zusteht, soweit dies angemessen ist.
- Diese Vereinbarung und die Auslegung der zugehörigen Bedingungen unterliegen dem deutschen Gesetz und sind in Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetz auszulegen.
- Diese Vereinbarung gilt verpflichtend und zugunsten der jeweiligen Rechtsnachfolger und rechtmäßigen Abtretungsempfänger der Parteien; dies gilt vorausgesetzt, dass keine Partei in ihrer Rolle als empfangende Partei Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an andere abtreten darf. Jede Abtretung, die gegen diesen Paragraphen 8 verstößt, ist ungültig und wirkungslos.
- Diese Vereinbarung kann mit separaten Kopien geschlossen werden, von denen jede als Original gilt und beide zusammengenommen ein und dieselbe Vereinbarung bilden.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung geschlossen.
Bei Fragen können Sie uns jederzeit in unseren Online-Chat oder per Telefon unter +49 32 22 109 8186 erreichen.
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