Allgemeine Einkaufsbedingungen
(letzte Aktualisierung 24.07.20)
Xometry Europe GmbH
Einleitung
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen stellen sämtliche vertragliche Bedingungen dar, welche die Xometry Europe GmbH, Ada-Lovelace-Str., 9, D-85521 Ottobrunn, eingetragen im Handelsregister B Amtsgericht München unter HRB 256172, vertreten durch ihre Geschäftsführer Albert Belousov und Dmitry Kafidov (nachfolgend „XOMETRY“) gegenüber ihren Lieferanten verwendet und entsprechend einbezieht.
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind verbindlich in der deutschen Sprache verfasst. Die englische oder jegliche andere Übersetzung dient nur Informationszwecken.
I. Einkaufsbedingungen
1. Geltung und Vertragspartner
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmer, Dienstleister und Unternehmer von XOMETRY (im Folgenden „Partner“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die XOMETRY mit ihren Partnern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an XOMETRY, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen der Partner oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn XOMETRY ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn XOMETRY auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Partners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Bestellung und Aufträge
2.1. XOMETRY leitet dem Partner Zeichnungen oder 3D-Dateien eines herzustellenden Teiles aus Metall oder Polymer (im weiteren „Produkt“ oder „Produkte“) zu oder stellt die Zeichnungen oder 3D-Dateien mittels Webseite von XOMETRY zur Sichtung zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Zeichnungen und 3D-Dateien gibt der Partner gegenüber XOMETRY ein Angebot auf Abschluss eines Herstellungsvertrages ab. Der Partner ist an dieses Angebot vierzehn (14) Kalendertage gebunden. XOMETRY ist berechtigt das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme von XOMETRY dem Partner zugeht. Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn XOMETRY das Angebot annimmt. In diesem Fall erteilt XOMETRY dem Partner eine sog. Purchase Order (also Bestellung) und weist ihm eine Auftragsnummer zu.
2.2. XOMETRY ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Partners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens zwei (2) Wochen vor dem vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermin beträgt. XOMETRY wird dem Partner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Partners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefer- oder Abnahmetermin entsprechend. Der Partner wird XOMETRY die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Liefer- bzw. Abnahmeverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefer- oder Abnahmetermin, mindestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
2.3. XOMETRY ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn XOMETRY die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Partner wird XOMETRY in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung anhand der schriftlich begründeten Kosten vergüten.
3. Preise/Zahlungsbedingungen und Rechnungsangaben
3.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Material, Fertigungsvorrichtungen, Werkzeuge, Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3.2. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf das Verlangen von XOMETRY hat der Partner die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt XOMETRY ab liefertermingerechter und mangelfreier Lieferung oder Abnahme der Produkte und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von XOMETRY geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von XOMETRY. Falls die Lieferung zu einem späteren Lieferdatum stattgefunden hat, zahlt XOMETRY ab dem Datum solcher Lieferung den Kaufpreis innerhalb von 40 Tagen netto. Falls das Produkt nach der Qualitätsprüfung als mangelhaft befunden wird, besteht die Zahlungspflicht von XOMETRY and Partner bis zur Behebung solches Qualitätmangels nicht. Ab dem Datum der Behebung des Qualitätsmangels zahlt XOMETRY den Kaufpreis innerhalb von 40 Tagen netto.
3.4. In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind die Auftragsnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch XOMETRY verzögern, verlängern sich die unter Ziffer I. 3.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3.5. Wenn nicht anders vereinbart ist von Partner eine Rechnung pro eine Bestellung von XOMETRY zu erstellen. In der Rechnung ist die Bestellungsnummer von XOMETRY anzugeben. In einer Rechnung sind einzelne Produkte mit eigenen verrechneten Kosten aufzuweisen.
3.6. Rechnungen, Lieferpapiere und sonstige Dokumente sind an XOMETRY am spätestens nächsten Tag nach der erfolgten Lieferung zu schicken.
3.7. Bei Zahlungsverzug schuldet XOMETRY Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4. Liefer- bzw. Abnahmezeit und Lieferung/Abnahme, Gefahrübergang
4.1. Die in dem Angebot angegebene Liefer- bzw. Abnahmezeit (Liefer-/Abnahmetermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XOMETRY nicht zulässig.
4.2. Nach dem Ablauf der Hälfte der Lieferfrist ist der Partner verpflichtet, über den Stand der Fertigung XOMETRY zu informieren. Der Partner ist verpflichtet, XOMETRY unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Liefer-/Abnahmezeit nicht eingehalten werden kann.
4.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung bzw. Abnahme spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Partner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens XOMETRY bedarf.
4.4. Im Falle des Verzugs stehen XOMETRY uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Dauert der Lieferverzug länger als eine (1) Woche an, ist XOMETRY ohne vorherige Nachfrist zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
4.5. XOMETRY ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen bzw. bei Unmöglichkeit der Abnahme zum vereinbarten Termin, da das Produkt noch nicht fertiggestellt ist, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Partner für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Partner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.6. Der Partner ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung seitens XOMETRY zu Teillieferungen nicht berechtigt.
4.7. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf XOMETRY über, wenn XOMETRY das Produkt an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird oder wenn die Abnahme des Produkts am vereinbarten Ort erfolgt ist.
4.8. Der Partner hat die Ladepflicht der verpackten Produkte auf das Transportmittel bei Abholung der Produkte durch XOMETRY.
4.9. Sowie die Außenverpackung, als auch Verpackung einzelner Produkte soll neutral und ohne Angaben von und Verweise auf den Partner, den Partnernamen, jegliche Adresse des Partners, die Fertigungsstelle, Logotypen, Handelszeichen, Webseiten, Emailadressen usw. ausgeführt sein. Wenn nicht anders vereinbart, soll jegliche Verpackungseinheit ohne Begleitdokumentation, ausgenommen der Transportanweisungen, sowohl drinnen, als auch draußen verschickt werden.
5. Eigentumssicherung/Rechteübertragung
5.1. An von XOMETRY abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Partner zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte der XOMETRY oder Dritter. Diese Rechte behält sich XOMETRY vor. Der Partner darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung von XOMETRY weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf das Verlangen von XOMETRY vollständig an XOMETRY zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Partner hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
5.2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die XOMETRY dem Partner zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und XOMETRY durch den Partner gesondert berechnet werden, bleiben in Eigentum von XOMETRY oder gehen in das Eigentum von XOMETRY über. Sie sind durch den Partner als das Eigentum von XOMETRY kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Partner hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Partners, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Partner zu tragen. Der Partner wird XOMETRY unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an XOMETRY herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit XOMETRY geschlossenen Verträge benötigt werden.
5.3. Eigentumsvorbehalte des Partners gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von XOMETRY für die jeweiligen Produkte oder Waren beziehen, an denen der Partner sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
5.4. Der Partner überträgt XOMETRY - im Zeitpunkt des Entstehens, spätestens aber mit Vertragsabschluss - sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Auftrages bzw. der Bestellung bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden bekannten Nutzungsrechte unwiderruflich, ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Insbesondere ist XOMETRY ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.
5.5. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Partner verpflichtet, dies XOMETRY unverzüglich schriftlich anzuzeigen. XOMETRY steht es frei, diese Schutzrechte auf den Namen von XOMETRY oder von XOMETRY zu bestimmende Dritte eintragen zu lassen. Der Partner wird XOMETRY hierbei umfassend unterstützen, insbesondere XOMETRY unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Partner ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
5.6. XOMETRY darf mit Partner eine gesonderte Vereinbarung über Geheimhaltung, Eigentumssicherung und Rechtübertragung abschließen. Wird solche Vereinbarung abgeschlossen, hat sie dann vor den Punkten 5.1. bis 5.5. dieser Einkaufsbedingungen Vorrang.
6. Gewährleistungsansprüche
6.1. Bei Mängeln stehen XOMETRY uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
6.2. Soweit sich herausstellt, dass der Partner falsche Angaben, wie z.B. zum Gewicht, gemacht hat, ist der Partner verpflichtet, die hieraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
6.3. Soweit sich bei Prüfung des Produkts durch XOMETRY herausstellt, dass dieses mangelhaft ist, kann XOMETRY nach ihrer Wahl den Mangel selbst beseitigen, einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Ist der Mangel auf diese Weise nicht behebbar, kann XOMETRY nach ihrer Wahl Neulieferung durch den Partner verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung seitens XOMETRY bedarf es insoweit nicht. Mit Rücktritt der XOMETRY entfällt die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Partner.
6.4. Wird der Partner mit Mangelbehebung beauftragt, ist der Termin der Fertigstellung der Mangelbehebung vom Partner innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Beauftragung mit Mangelbehebung an XOMETRY mitzuteilen.
6.5. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn XOMETRY sie dem Partner innerhalb von fünfzig (50) Werktagen seit Eingang der Produkte bei XOMETRY mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach Entdeckung an den Partner erfolgt.
6.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet XOMETRY nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.7. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von XOMETRY beim Partner ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, XOMETRY musste nach dem Verhalten des Partners davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6.8. Sollte als Folge von Qualitätsreklamation seitens XOMETRY eine Gutschrift an XOMETRY erstellt werden, so ist solche Gutschrift innerhalb 3 Tage nach der Sachverhaltklärung vom Partner zu erstellen. Wird solche Gutschrift an XOMETRY nicht verschickt, darf XOMETRY den Gutschriftsbetrag der ursprünglichen Rechnung selbst verrechnen.
6.9. Sollte die Prüfung des Produkts durch XOMETRY wegen des hohen Arbeitsaufwandes zu zusätzlichen Kosten führen und soweit nach solcher Prüfung festgestellt wird, dass das Produkt mangelhaft ist, kann XOMETRY diese Kosten an Partner verrechnen.
7. Produkthaftung
7.1. Der Partner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, XOMETRY von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist XOMETRY verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Partner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Partner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
8. Geheimhaltung
8.1. Der Partner ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an XOMETRY zurückgeben.
8.2. Ohne XOMETRYs vorherige schriftliche Zustimmung darf der Partner in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für XOMETRY gefertigte Liefergegenstände, Produkte oder Waren nicht ausstellen.
8.3. Der Partner wird seine Subunternehmer entsprechend dieser Ziffer I.8 verpflichten.
9. Abtretung
Der Partner ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, München.
10.2. Vertragssprache
Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.
10.3. Nebenabreden/Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
10.4. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung findet eine solche Bestimmung Anwendung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
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